Xundart

In Zivilrechtsgutachten gilt es von forensisch-gutachterlicher Seite primär folgende Sachverhalte zu klären:

Urteilsfähigkeit

  • Urteilsfähigkeit bezüglich eines Rechtsgeschäft  wie Kaufverträge, Testament, Heiraten etc. 
    • Handlungsfähgikeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihr eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen und damit zivilrechtliche Verantwortung für ihr Tun und Lassen zu übernehmen
    • Um handlungsfähig zu sein muss man mündig (> 18 jährig, nicht umfassend verbeiständet) und urteilsfähig sein
    • Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftsgemäss zu handeln
    • Bezüglich eines Rechtsgeschäfts ist man urteilsfähig oder eben nicht, teilweise urteilsfähig gibt es nicht.
    • Zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit müssen 4 aufeinander aufbauende Fähigkeiten geprüft werden:
      • Erkennungsfähigkeit
      • Wertungsfähigkeit
      • Fähigkeit zur Willensbildung
      • Fähigkeit gemäss eigenem Willen zu handeln
    • Nur wenn alle 4 Fähigkeiten vorliegen (bez. bestimmten Rechtsgeschäften) liegt Urteilsfähigkeit vor

 

Beistandschaft:

  • Prüfen des Vorhandenseins genügender Fähigkeiten für ein selbständiges Leben, und wenn nein, welche Hilfe und welcher Schutz eines Beistands sind dafür notwendig, mit oder ohne Einverständnis des Betroffenen. Im Gutachten werden die allfällig vorliegenden psychischen Störungen und Minderintelligenz (geistige Behinderung im ZGB) hergeleitet diagnostiziert mit Darstellung deren praktischen Auswirkung an folgenden Fähigkeiten:
    • Fähigkeit zur Pflege seine selbst
    • Örtliche und zeitliche Orientierung
    • Umgang mit Geld und den Wert der Dinge begreifen
    • Fähigkeit zur Benutzung von Verkehrs- und Kommunikationsmittel
    • Fähigkeit zur Besorgung der anfallenden Geschäfte
    • Fähigkeit zum Erkennen von Gefahren
    • Die Fähigkeit, sich Hilfe zu organisieren
  • Daraus kann dann die KESB die Art der Beistandschaft festlegen mit folgenden Möglichkeiten:
    • Begleitbeistandschaft ZGB Art. 393 (nur Beratung, keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit)
    • Vertretungsbeistandschaft ZGB Art. 394 (Person wird für bestimmte Handlungen vertreten, Handlungsfähigkeit eingeschränkt)
    • Vermögensverwaltung ZGB Art. 395 (ganzes Einkommen/Vermögen oder Teile davon werden verwaltet)
    • Mitwirkungsbeistandschaft ZGB Art. 396 (Handlungsfähigkeit eingeschränkt, bestimmte Handlungen bedürfen Einverständnis des Beistandes)
    • Kombination von Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ZGB Art. 397
    • Umfassende Beistandschaft ZGB Art. 398 (bezieht sich auf alle Angelegenheiten, Handlungsfähigkeit aufgehoben)
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