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Eine Hafterstehungsfähigkeitsabklärung oder Kurzbegutachtung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Sie erfolgt in der Regel zeitnah, resp. wenn die Haft unmittelbar erfolgt sofort (am gleichen Tag) und gilt in dem Sinn als "notfallmässig". Aufgrund der kurzen Zeit fällt die Untersuchung und das Kurzgutachten kurz aus. Bei unkomplizierten Fällen genügt in der Regel nach dem Untersuch eine telefonische Rückmeldung bezüglich der allfälligen vorliegenden oder eben nicht vorliegenden Probleme bei einer Inhaftierung. Dr. Aschwanden wird immer die Untersuchung (inkl. Aktensichtung) und die daraus erfolgen Schlüsse schriftlich festhalten. Auf Wunsch wird der Staatsanwaltschaft ein Kurzgutachten zugestellt. (Abrechnung im Amtsarzttarif, d. h. UVG-Tarif, CHF 16.50/5 Min.)

Wichtig zu wissen bez. Zumutbarkeit einer Haftstrafe ("Hafterstehungsfähigkeit"):

            sondern

 eine Rechtsfrage, die allein der Richter  (kurzfristig der Staatsanwalt) entscheidet

Zu beachtende Kriterien:

Medizinisch-psychiatrisches Gutachten hat nicht zur Frage Stellung zu nehmen, ob die „Hafterstehungsfähigkeit“ gegeben beziehungsweise der Vollzug einer Haft zumutbar sei oder nicht.

Darlegung der medizinischen (psychiatrischen) Entscheidungskriterien:

Wann erfolgt eine Abklärung / Begutachtung:

Häufige zu beurteilende „Probleme“:

Zu häufige, d. h. fehlerhafte Empfehlung von „Haftunfähigkeit“ wegen: