Xundart

Der Amtsarzt verfügt eine Fürsorgerische Unterbringung, wenn eine Person auf eigenes Verlangen oder Verlangen Dritter dem Amtsarzt (in der Regel) polizeilich vorgeführt wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Man kann sich bei Dr. Aschwanden direkt telefonisch informieren, ob eine Fürsorgerische Unterbringung indiziert ist, d. h. es die einzige und letzte Möglichkeit ist, eine Person oder ihre Umgebung vor deren gestörten Verhalten aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung zu schützen. 

Es gibt keine amtsärztlichen Hausbesuche um eine unklare Situation einzuschätzen. Der Amtsarzt arbeitet bei einer Fürsorgerischen Unterbringung immer mit der Polizei zusammen und es muss diese auch als Erstes angerufen werden (Tel. 117). Die Polizei wird dann eine Einschätzung vor Ort machen und die betreffende Person dem Amtsarzt vorführen oder allenfalls vorrangig telefonisch mit dem Amtsarzt Rücksprache nehmen.

Wenn speziell Dr. Aschwanden als Amtsarzt gewünscht wird, insbesondere in rechtlich heiklen Fällen, muss dies vorgängig telefonisch vereinbart werden, da er nicht immer zugegen ist.

Die Polizei (Tel. 117) bietet jeweils den regional nächsten Amtsarzt oder den diensthabenden Amtsarzt auf.

Im Kanton St. Gallen wohnhaft: die Fürsorgerische Unterbringung gilt für 6 Wochen

  • Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) werden in der Regel in die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil SG (kinder- und jugendpsychiatrisches Zentrum) eingewiesen.
  • Über 18-jährige Personen werden in die psychiatrische Klinik Wil (Akutpsychiatrie) eingewiesen.
  • Über 60-Jährige werden während der Arbeitszeit direkt in die Gerontopsychiatrie (psychiatrische Klinik Wil) aufgenommen, andernfalls vorübergehend auf die Akutpsychiatrie.
  • Nur in Ausnahmefällen (z. B. Platzmangel) wird in andere Kliniken eingewiesen. Wünsche von Seiten des Eingewiesenen oder dessen Angehörigen können nicht berücksichtigt werden.

Ausserkantonal wohnhaft: es wird nur eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt, die 5 Tage gilt (auch wenn rechtlich gesehen 6 Wochen verfügt werden dürften)

  • es wird in eine Klinik im Wohnortskanton eingewiesen
  • nur im Notfall (z. B. wenn Transport nicht sofort möglich) wird vorübergehend in die psychiatrische Klinik Wil eingewiesen

Sind Sofortmassnahmen nötig, wird die Fürsorgerische Unterbringung durch den Amtsarzt verfügt. Wenn Zeit zur Verfügung steht (Wochen, Monate), verfügt dies die regional zuständige KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Falls nach 6 Wochen und danach eine Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbringung geprüft werden muss, ist immer die KESB zuständig.

Wenn der Amtsarzt eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt, gilt diese sofort und es gibt in diesem Moment keine Einsprachemöglichkeit, resp. erst später in der Klinik. Eine Vertrauensperson kann auf Wunsch informiert werden, aber diese hat keinen Einfluss auf den Entscheid. D. h. zum Beispiel, seinen Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Verfügung anrufen, bringt nichts, aber es kann auf Wunsch diesem eine Kopie der Verfügung geschickt werden. Häufig wollen die Eingewiesenen ihre Vertrauensperson selbst informieren oder wünschen, dass gar niemand informiert wird, was selbstverständlich respektiert wird.

In der Regel erhält die KESB eine Kopie der FU-Verfügung, insbesondere wenn weitere Massnahmen wie z. B. Beistandschaft zu prüfen sind.

 

Gesetzliche Grundlagen:

Die Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB)

§ Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

§ Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

§ Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

§ Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

 

Ärztinnen und Ärzte: Zuständigkeit (Art. 429 ZGB)

§ Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. 

§ Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

§ Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

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§ Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

 

Ärztinnen und Ärzte: Verfahren (Art. 430 ZGB)

§  Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

§  Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Ort und Datum der Untersuchung;
  2. Name der Ärztin oder des Arztes;
  3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;
  4. die Rechtsmittelbelehrung.

§  Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

§ Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

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 § Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

 

Vertrauensperson (Art. 432 ZGB)

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§ Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

 

Rechtsmittelbelehrung

§  Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann innert 10 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen schriftlich Klage einreichen (Art. 439 ZGB).

§  Dies muss der betreffenden Person mündlich und schriftlich mit der FU-Verfügung mitgeteilt werden, der nahestehenden Person schriftlich (Kopie des FU-Formulars). (Bemerkung: Letzteres nur, wenn von der eingewiesenen Person gewünscht)

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§  In der Regel muss die Klage innert fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde entschieden sein (Art. 450e.5 ZGB)

 

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